Klasse B
(Schalt- und Automatikgetriebe):
Kraftfahrzeuge - ausgenommen
Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse A:
Krafträder (Zweiräder, auch mit
Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1:
Krafträder der Klasse A mit einem
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11
kW (Leichtkrafträder)
Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern
aufweisen
PS:
Die Fahrerlaubnis der Klasse A
berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von
Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem
Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die gilt
nicht für Bewerber ab dem vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A1
berechtigt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur zum Führen von Leichtkrafträdern
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h.
Einschluss:
Klasse B schließt Klassen M, S und L
ein
Klasse A schließt Klasse A1 und M ein
Klasse A1 schließt Klasse M ein
Zur Fahrerlaubnisverordnung F FeV